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Fragen und Antworten zur dezentralen Wärmeversorgung

Stand: 12. Dezember 2023

In den Gebieten, die perspektivisch nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, wird die Wärmeversorgung auch in Zukunft dezentral erfolgen. Die Regelungen und Restriktionen auf dem Weg zu einer klimaneutralen dezentralen Wärmeversorgung werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt.

Der Bundestag hat das Gesetz Anfang September beschlossen - sofern der Bundesrat nicht den Vermittlungsausschuss anruft, werden die Änderungen nach ihrer Verkündung voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf dieser Seite informieren wir Sie zu den geplanten Änderungen.

Da das Fernwärmenetz nicht in allen Stadtgebieten erschlossen werden kann, geben wir Ihnen Hilfestellungen zu alternativen Heizungsanlagen.

Wichtiger Hinweis

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das folgende FAQ keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich allgemein über geplante Gesetzesvorhaben infomiert.

Bei Änderungen der GEG-Novelle seitens der Bundesregierung werden wir diese Seite entsprechend aktualisieren.

Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung beim Thema Heizen? Und welche regulatorischen Änderungen sind geplant?

Beim Heizen möchte die Bundesregierung den Umstieg auf Erneuerbare Energien einleiten. Durch Vorgaben für Heizungsanlagen soll sowohl der Klimaschutz als auch die Energieunabhängigkeit in Deutschland vorangebracht werden. Unter anderem wird dafür das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet.

Der Bundestag hat das Gesetz Anfang September beschlossen - sofern der Bundesrat nicht den Vermittlungsausschuss anruft, werden die Änderungen nach ihrer Verkündung voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Alle Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

Welche Pflichten ergeben sich voraussichtlich aus dem GEG für Heizungsanlagen?

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird ab 2024 konsequent die Nutzung regenerativer Energiequellen forciert. Dadurch ergeben sich Anforderungen an bestehende Heizungsanlagen und neue Heizungsanlagen. Bis spätestens Ende 2045 soll so auf fossile Energieträger im Gebäudebereich verzichtet werden.

Kann ich meine bestehende Heizungsanlage weiter betreiben?

Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht, sofern die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert.

Es gilt aber weiterhin – wie auch schon im bislang geltenden Recht – der Grundsatz, dass eine Heizung 30 Jahre nach Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss. Ausnahmen von der generellen Austauschpflicht gelten aber für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

Für bestehende Heizungsanlagen in Halle (Saale) besteht demzufolge in nahezu allen Fällen ein Bestandsschutz, so lange bis ein irreparabler Defekt auftritt und die Anlagen ausgetauscht werden müssen, da nahezu alle Heizungsanlagen nach 1990 ausgetauscht wurden und Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind.

Was muss ich beachten, wenn meine bestehende Heizung kaputtgeht?

Geht eine bestehende Heizungsanlage kaputt, kann diese repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gelten Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung oder gegebenenfalls der Anschluss an das Fernwärmenetz vorbereitet werden kann.

Meine Heizungsanlage ist kaputt. Kann ich statt einer neuen Heizungsanlage mein Gebäude an die Fernwärme anschließen lassen?

Ein Anschluss an ein Wärmenetz ist eine Alternative zu einer Heizung auf Basis regenerativer Energien. Das gilt auch, wenn die Fernwärme heute noch nicht zu 100 Prozent "grün" ist. An der Dekarbonisierung der Fernwärme arbeitet die EVH derzeit.

Sofern Ihr Gebäude derzeit noch nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, darf übergangsweise noch eine konventionelle Heizung als Übergangslösung eingebaut werden.

Haben Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss? Überprüfen Sie hier, ob Ihr Gebäude in einem Fernwärme(ausbau)gebiet liegt und was die weiteren Schritte sind.

Welche Heizungstechnologien kann ich ab 2024 in meinem Gebäude nutzen?

Für neue Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Neubauten in Neubaugebieten eingebaut werden, soll eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien gelten. Hierfür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen bzw. verschiedene Technologien, um die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen. Für sonstige Neubauten und Bestandsgebäude soll die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien zumindest solange nicht gelten, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Erst ab 1. Juli 2026 soll daher die Frist für sonstige Neubauten und Bestandsgebäude in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern gelten, bei Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohner ab 1. Juli 2028. Sofern ein kommunaler Wärmeplan schon früher vorliegt, kann die Pflicht unter Umständen früher greifen.

Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.

Haben Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss? Überprüfen Sie hier, ob Ihr Gebäude in einem Fernwärme(ausbau)gebiet liegt und welches die weiteren Schritte sind.

Alternativ kann eine neue Heizungsanlage eingebaut werden, die den Vorgaben des GEG entspricht.

Die Möglichkeiten zum Einbau einer Gasheizung haben wir hier für Sie in einer Grafik dargestellt.

Muss ich bei einer Heizungshavarie sofort die Pflichten des GEG erfüllen?

Im Fall einer Heizungshavarie oder auch einem geplanten Heizungstausch kann einmalig eine Heizungsanlage, die nicht den Vorgaben des GEG entspricht (auch gebrauchte Heizungsanlage), für maximal fünf Jahre übergangsweise eingebaut werden. Bis zum Fristablauf für die kommunale Wärmeplanung kann auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden, sofern ab dem Jahr 2029 ein steigender Mindestanteil an Biomasse oder grünem oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate für die Wärmeerzeugung genutzt wird. Vor dem Einbau ist zwingend eine Beratung zu möglichen Kostensrisiken einzuholen.

Bei einem geplanten Anschluss an ein Wärmenetz gilt eine Übergangsfrist von maximal zehn Jahren, sofern der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur anschließenden Belieferung mit Wärme aus dem Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweist.

Hilfestellungen zu neuen Heizungsanlagen

Für mein Gebäude ist kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich. Welche Möglichkeiten der Wärmeversorgung gibt es?

Grundsätzlich schreibt das GEG keine Technologie vor, es ist technologieoffen. Allerdings gelten Anforderungen an die Heizungstechnologien. Gasheizungen auf der Basis von Biomasse sind beispielsweise nur in Bestandsgebäuden erlaubt. Eine erste Übersicht:

Erfüllungsoptionen / Technologie Anforderungen
Anschluss an die Fernwärme

Fernwärme ist die Alternativoption zum Einsatz "grüner" Heizungstechnologie, auch wenn sie heute noch nicht 100 % dekarbonisiert ist.

Wärmepumpe

Wärmepumpen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Wärmebedarf vollständig decken.

Stromdirektheizung Stromdirektheizungen dürfen nur in Objekten eingesetzt werden, die dem Passivhausstandard entsprechen
Solarthermische Anlage

Solarthermische Anlagen müssen das Prüfzeichen „Solar Keymark“ vorweisen.

Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung

Wärmepumpen-Hybridheizung:

  • Der Wärmepumpenanteil muss mindestens 30 % (bei bivalent parallelem/bivalent teilparallelem Betrieb) oder mind. 40 % (bei bivalent alternativem Betrieb) der Heizlast des Gebäudes bzw. der Leistung des Spitzenlastkessels bereitstellen.

Solarthermie-Hybridheizung:

  • Die solarthermische Anlage muss Mindestaperturflächen aufweisen. Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten mindestens 0,07 qm² Aperturfläche je qm Nutzfläche, bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden 0,06 qm² je qm Nutzfläche. In diesen Fällen kann die solarthermische Anlage mit einem Anteil von rund 15 Prozent berücksichtigt werden.
Gasheizungen unter Nutzung von Biomasse und Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate

Bei Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff gilt:

  • Bei Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff gilt:
    • 2029: mind. 15% der Wärme muss aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff generiert werden
    • 2035: mind. 30% der Wärme muss aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff generiert werden
    • 2040: mind. 60% der Wärme muss aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff generiert werden
    • 2045: 100% der Wärme muss aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff generiert werden
  • Wissenswertes zum Thema Wasserstoff finden Sie hier.

Bei Biomethan gilt:

  • Die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung müssen eingehalten werden.
  • Die Biomasse darf maximal aus 40 % Getreide oder Mais bestehen (gilt ab 1 MW Leistung der Anlage).
Gasheizung, die sowohl Gas als auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann
  • Das Gebäude liegt in einem Gebiet, für das ein Wärmeplan vorliegt und eine Entscheidung zum Neu- oder Ausbau eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde, welches bis spätestens zum Ende des Jahres 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll.
  • Ein Fahrplan des Gasnetzbetreibers für die Umstellung der Netzinfrastruktur muss mit Investitionsplan bis Mitte 2028 vorliegen und anschließend von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Gasheizungen unter Nutzung fester Biomasse
(nur bei Bestandsgebäuden)

Bei fester Biomasse:

  • Die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung muss eingehalten werden.
  • Biomasse nach §3 Absatz 1 Nr. 4, 5, 5a, 8, 13 der 1. BImSchV

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Welche Technologie ist für mein Gebäude geeignet?

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich frühzeitig informieren, welche Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien für ihr Gebäude am besten umzusetzen ist. Dabei kann auch die Energieberatung helfen. Parallel zum Heizungstausch sollte in Bestandsgebäuden immer geprüft werden, ob energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dämmung von Dach und Wänden durchgeführt werden können.

Weitere Informationen:

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/energieberatung-uebersicht.html
https://www.energie-effizienz-experten.de/

Wird der Tausch einer Heizungsanlage gefördert?

In der BEG-Förderung wird bereits heute zum Beispiel der Einbau von Wärmepumpen mit bis zu 40 Prozent gefördert. Diese Förderung soll im Zuge der Änderungen im Gebäudeenergiegesetz angepasst werden. Der Bundestag hat der Bundesregierung hierfür einen Förderrahmen vorgeschlagen. Dieser sieht eine Grundförderung, einen Einkommensbonus und einen Bonus für frühere Umstüstungen jeweils nur für selbstnutzende Wohnungseigentümer und einen Innovationsbonus vor. Zusammen sollen maximal 30.000 Euro Förderung bei Einfamilienhäusern gefördert werden können, bei Mehrparteienhäusern soll die Begrenzung nach Wohneinheiten gestaffelt werden. Außerdem wird es weiterhin die im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) verankerte Möglichkeit geben, dass energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch oder Dämm-Maßnahmen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer steuerlich gefördert werden können.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Oder informieren Sie sich einfach in unserer Fördermitteldatenbank, ob Sie eine Förderung für Ihr Vorhaben erhalten.

Weiterführende Links

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Fernwärme.

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