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Fragen und Antworten zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat.

Mit dem CO2KostAufG soll eine Aufteilung der CO2-Kosten für diese Energielieferungen zwischen Mieter und Vermieter eines Gebäudes erfolgen.

Welchem Zweck dient das Gesetz?

Die CO2-Kosten einer Brennstoff- bzw. Wärmelieferung werden bisher als Bestandteil der Lieferkosten weitergegeben, sodass diese am Ende vollständig vom Verbraucher bzw. vom Mieter eines Gebäudes zu tragen sind. Somit sollte ein Anreiz für einen sparsamen Umgang mit CO2-intensiven Energien gesetzt werden.

Mit dem CO2KostAufG soll nun eine Aufteilung der CO2-Kosten für diese Energielieferungen zwischen Mieter und Vermieter eines Gebäudes erfolgen, um auch dem Vermieter einen Anreiz zu geben, mehr in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren und die Mieter vom CO2-Preis teilweise zu entlasten.

Je mehr CO2-Emissionen bezogen auf die Wohnfläche entstehen, desto höher ist der Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zu tragen hat.

Für wen gilt das Gesetz?

In dem CO2KostAufG werden Verpflichtungen für verschiedene Akteure vorgeschrieben. Die EVH als Wärmelieferant soll Informationen zur Wärmelieferung und deren CO2-Belastung auf den Lieferrechnungen an die jeweiligen Kunden, die Gebäude beheizen, ausweisen.

Der Vermieter der entsprechenden Gebäude bzw. Wohnungen oder Nicht-Wohngebäude wird verpflichtet, die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter in Abhängigkeit der jeweiligen CO2-Emission pro m² Wohnfläche, in der Heizkostenabrechnung durchzuführen. 

Ab wann gelten die Pflichten?

Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Daher müssen Vermieter die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 berücksichtigen. 

Welche Pflichten gelten für den Wärmeversorger?

Die Pflichten, die sich für die EVH als Wärmeversorger bzw. als Lieferant von Wärme und Brennstoffen ergeben, sind in § 3 des CO2KostAufG festgelegt. Demnach sollen auf der entsprechenden Lieferrechnung folgende Informationen ausgewiesen werden:

  1. Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in kg CO2
  2. Der Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge
  3. Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder eingesetzten Brennstoffes
  4. Den Energieinhalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in kWh als Heizwert
  5. Einen Hinweis auf Erstattungsansprüche

Die auszuweisenden Informationen sollen unter bestimmten Methoden ermittelt und ausgegeben werden. Da diese Methoden vom Gesetz vorgeschrieben sind, können sich die Angaben von den internen Ermittlungsmethoden und daher von anderen Informationsquellen unterscheiden. 

Was ist ein Emissionsfaktor und was sagt dieser aus?

Ein Emissionsfaktor für CO2 sagt aus, wie viel CO2 durch ein bestimmtes Bezugssystem verursacht wird. Es handelt sich um ein mathematisches Element, mit dem die entsprechende Bezugsgröße multipliziert werden kann, um die dabei verursachte CO2-Emission ermitteln zu können. Den Emissionsfaktor für unsere Fernwärmelieferungen finden Sie hier. Dieser drückt also die Menge an CO2 in Gramm aus, welche durch die Verfügbarmachung einer kWh Fernwärme verursacht wird.

Es kann verschiedene Emissionsfaktoren für eine Wärmeerzeugungsanlage geben, da diese sich durch bestimmte Anwendungsfelder und Berechnungen ergeben können. 

Welcher Emissionsfaktor wird im CO2KostAufG verwendet?

Der Emissionsfaktor ist abhängig von:

  1. Bezugsgröße, z. B.:
    - Brennstoff (Emissionsmenge bei der Verbrennung einer Brennstoffmenge)
    - Erzeugung Wärme / Strom (Emissionsmenge bei der Erzeugung einer Energiemenge durch die Erzeugungsanlage)
  2. Bilanzkreis
    - Berücksichtigung Netzverluste (für den Bezug der Energie aus einem Verteilnetz)
    - Berücksichtigung Vorkettenemissionen der Brennstoffe (Förderung, Transport, Verarbeitung, etc.)
  3. Berechnungsmethode
    - Bei KWK: Allokation (Aufteilung des Brennstoffeinsatzes für die Erzeugung auf die Koppelprodukte Strom und Wärme)

Abhängig von diesen Gesichtspunkten können sich verschiedene Emissionsfaktoren für dasselbe Erzeugungssystem ergeben.

Für das CO2KostAufG ist die Ausweisung eines heizwertbezogenen Emissionsfaktors vorgeschrieben. Dieser bezieht sich auf die Emission beim Einsatz einer Brennstoffmenge. Die Brennstoffe können mit zwei verschiedenen Energieinhalten charakterisiert werden. Der Heizwert gibt an, wie viel Wärme bei der Verbrennung eines Brennstoffes maximal freigesetzt wird. Der Brennwert liefert dieselbe Information, berücksichtigt jedoch zusätzlich die nutzbare Kondensationswärme des Wassers im Rauchgas. Diese Wärme verursacht jedoch keine Emissionen, weshalb ein brennstoffbezogener Emissionsfaktor meist auf den Heizwert des Brennstoffes zu beziehen ist. 

Weiterhin ist vorgeschrieben, bei KWK-Anlagen für die Zuweisung einer Brennstoffmenge zur Erzeugung der entsprechenden Wärmemenge, die finnische Allokationsmethode anzuwenden. Diese berücksichtigt den Nutzungsgrad der KWK-Anlage und bezieht diesen auf Referenzwirkungsgrade von Anlagen für eine ungekoppelte Wärme- bzw. Stromerzeugung. Dies trifft auf unsere Fernwärmelieferungen zu, da in den Kraftwerken KWK-Anlagen eingesetzt werden. Die sonstigen Wärmelieferungen werden mit ungekoppelten Wärmeerzeugungsanlagen bereitgestellt.

Für die Berücksichtigung der Bilanzgrenze schreibt das CO2KostAufG die Berücksichtigung der Netzverluste zumindest für Wärmelieferungen aus Fernwärmeverteilnetzen vor. Bei kleineren Inselnetzen können die Verluste vernachlässigt werden. Vorkettenemissionen der Brennstoffe müssen nicht berücksichtigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Gas- und Fernwärmeemissionen?

Generell verursacht lediglich die Verbrennung vom entsprechenden Brennstoff eine direkte Emission. Für die dabei erzeugte und zur Verfügung gestellte Wärmemenge ergibt sich höchstens eine indirekte Emission. Das Ausmaß der Emissionen kann mit den Emissionsfaktoren bestimmt werden, die abhängig vom Bezugssystem (Brennstoff, Erzeugnis) bestimmt werden. 

Die Abweichung zwischen dem brennstoffbezogenen und dem wärmebezogenen Emissionsfaktor ergibt sich unter anderem aus dem Wirkungsgrad der Anlage. Da dieser Wirkungsgrad immer unter 100 % liegt, ist auch der wärmebezogene Emissionsfaktor meist höher als der brennstoffbezogene. Bei KWK-Anlagen gibt es nun zusätzlich unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Aufteilung des Brennstoffbedarfes auf die erzeugten Produkte Strom und Wärme.

Abhängig davon, welche Methode gewählt wurde, um die entsprechenden Emissionen, der Wärmeerzeugung zuzuordnen sind, zu berechnen, ergeben sich auch Unterschiede im Emissionsfaktor. Für das CO2KostAufG ist vorgeschrieben den brennstoffbezogenen (und heizwertbezogenen) Emissionsfaktor auszugeben und bei der Ermittlung der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe die finnische Berechnungsmethode anzuwenden.

Für welche Anlagen werden Emissionen nach CO2KostAufG ermittelt?

Die Emissionen werden von Seiten der EVH generell für Brennstoff- oder Wärmelieferungen ermittelt. Bei Brennstofflieferungen müssen keine Anlagen berücksichtigt werden, da diese dann von dem entsprechenden Kunden eingesetzt werden.

Die Wärmelieferungen ergeben sich aus dem Einsatz von Brennstoffen in Erzeugungsanlagen. Dabei sind die Anlagen unserer Fernwärmelieferung und die Anlagen unserer sonstigen Wärmelieferungen zu unterscheiden. 

Die Fernwärme der EVH GmbH wird von Anlagen unserer Kraftwerksparke erzeugt, die dem europäischen Emissionshandel und damit dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen. Die Angaben, die wir im Rahmen unserer Berichtspflichten an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) melden, sollen auch den Berechnungen für das CO2KostAufG zugrunde gelegt werden. 

Die restliche Wärmeerzeugung wird in kleineren Anlagen erzeugt, deren Brennstoffeinsatz dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegt. Auch die Brennstofflieferungen sollen gemäß deren Anwendung im BEHG charakterisiert werden.

Wie werden die CO2-Emissionen der entsprechenden Wärmelieferungen bestimmt?

Die Bestimmung der CO2-Emissionen der Wärmelieferung ergibt sich aus der Berechnungsvorgabe des CO2KostAufG. Grundsätzlich sollen die Emissionen mittels Multiplikation der beiden ebenfalls auszuweisenden Informationen „heizwertbezogener Emissionsfaktor“ und „Brennstoffenergiemenge“ für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Datengrundlage soll jedoch entsprechend der oben angegebenen rechtlichen Zuordnung erfolgen.  

Daraus ergibt sich, dass die Summe sämtlicher Emissionsmengen, die auf die jeweiligen Fernwärmelieferungen zurückzuführen sind, der Emissionsmenge entsprechen soll, die im Rahmen des Emissionsberichtes nach TEHG für die jeweiligen Anlagen an die DEHSt gemeldet wurde. 

Dementsprechend soll auch die Datengrundlage für die Nahwärme- und Brennstofflieferungen den Anforderungen des BEHG entsprechen. Diesem Emissionsbericht liegt die Energiesteueranmeldung zugrunde. Die Energiesteueranmeldung wird bis zur Mitte des Jahres erstellt. 

Für die EVH ist es nicht möglich bereits Anfang des Jahres alle Verbrauchsmengen der Brennstoffe für sämtliche Anlagen analog zur Vorgehensweise im BEHG zu bestimmen. Daher wird hier leicht von der vorgeschriebenen Methode abgewichen. Für jede Versorgungsanlage wird der jeweilige Anlagenwirkungsgrad aus den Daten der letzten drei Jahre, für die entsprechende Werte vorliegen, ermittelt. Dieser wird dann für die Umrechnung der gelieferten Wärme auf die dafür eingesetzte Brennstoffmenge verwendet. Dieses Vorgehen führt zu technisch repräsentativeren Ergebnissen, als wenn Schätzwerte angesetzt würden. 

Welche Kosten entfallen auf Mieter und Vermieter?

Die abgerechneten CO2-Kosten können gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG zwischen dem Vermieter des Gebäudes und den Mietern der jeweiligen Räume aufgeteilt werden. Gemäß § 7 des Gesetzes ist es Aufgabe des Vermieters, den Aufteilungsschlüssel in Abhängigkeit der von uns ausgewiesenen Emissionsmenge und der Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes zu bestimmen.

Dafür wird aus den benannten Parametern der spezifische Kohlendioxidausstoß ermittelt und anhand folgender Tabelle die entsprechende Aufteilung gewählt:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

Eine Sonderregelung ergibt sich für Nicht-Wohngebäude, für welche die Aufteilung auf 50 % - 50 % festgelegt ist.

Eine weitere Sonderregelung besteht für Gebäude, die einem Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wärmeversorgung (Fernwärme-Satzungsgebiet in Halle (Saale)) unterliegen, sowie für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder im Bereich einer Erhaltungssatzung nach baugesetzbuch befinden, sofern sich dadurch Beschränkungen für energetische Verbesserungen ergeben. In diesen Fällen halbiert sich der Anteil, den der Vermieter sonst zu tragen hätte (§ 9 CO2KostAufG).

Was ist der Unterschied zwischen Zertifikatepreis des Versorgers und Preis für Kohlendioxidkosten nach CO2KostAufG?

Die Begrifflichkeiten wurden gewählt, um die unterschiedlichen Werte für den CO2-Preisbestandteil der Wärmelieferung zu erklären, die in Punkt 2 der Information nach CO2KostAufG ausgewiesen werden sollen und die tatsächlich beim Kunden abgerechnet werden. 

Grundsätzlich müssen CO2-Zertifikate für jede Tonne emittierten CO2 beschafft und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgegeben werden. Im BEHG sind bis 2026 Festpreise für die Zertifikate im jeweiligen Jahr festgelegt. Für Nahwärmelieferungen sollten also nur recht kleine Abweichungen aufgrund der abweichenden Umrechnung von Wärme zum dafür eingesetzten Brennstoff zu verzeichnen sein. 

Im TEHG ergeben sich die Preise der CO2-Zertifikate aus der Marktsituation. Die Zertifikate werden versteigert und dem Höchstbietenden zugeschrieben. Für die Information des Preisbestandteils ist nach § 3 (4) b) CO2KostAufG vorgeschrieben, den durchschnittlichen Zertifikatepreis des letzten Jahres anzusetzen. Dieser unterscheidet sich jedoch signifikant vom Einkaufspreis der Zertifikate zum entsprechenden Beschaffungszeitpunkt. Dazu kommt, dass für KWK-Anlagen zur Aufteilung des Brennstoffeinsatzes auf die Produkte Strom und Wärme die finnische Berechnungsmethode vorgeschrieben ist.

Für die Ermittlung des tatsächlich abzurechnenden CO2-Preises wird EVH-intern jedoch eine andere Allokationsmethode verwendet, die jedoch von Wirtschaftsprüfungen bestätigt wurde. Außerdem werden im Preis nach CO2KostAufG die nach TEHG kostenlos zuteilungsfähigen Emissionszertifikate nicht berücksichtigt. Daher ergibt sich für die Fernwärmelieferung eine wesentlich größere Diskrepanz zwischen der Information nach CO2KostAufG und des tatsächlich abgerechneten CO2-Preises.

Wie wird diese Differenz bei der Kostenaufteilung berücksichtigt?

Die Kunden müssen nicht fürchten, aufgrund des Gesetzes einen höheren CO2-Preis bezahlen zu müssen. Der abgerechnete Wert bleibt für die Lieferrechnung maßgeblich, während die Preisinformation nach CO2KostAufG auch nur für die Ermittlung des Vermieteranteils zu verwenden ist. Dieser ist anschließend von den tatsächlich abgerechneten CO2-Kosten abzuziehen und ergibt den Mieteranteil an den CO2-Kosten. Zur Verdeutlichung dient folgende Abbildung mit beispielhaften Werten:

Zusammenspiel Emissionskosten CO2KostAufG

Quelle: Rödi & Partner GmbH

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